Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat im Jahr 2017 die Verwendung
von Glutaminsäure (E 620) und Glutamaten (E 621–E 625) als Lebensmittelzusatzstoffe bewertet. Bei den Glutamaten handelt es sich um Mononatriumglutamat (E 621), Monokaliumglutamat (E 622), Calciumdiglutamat (E 623), Monoammoniumglutamat (E 624) und Magnesiumdiglutamat (E 625). Die Bewertung erfolgte im Rahmen des Programms zur Neubewertung
der zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe.
Für Glutaminsäure und Glutamate (E 620–E 625) wurde ein Gruppen-ADI-Wert von 30 mg/kg
Körpergewicht (KG) und Tag, ausgedrückt als Glutaminsäure, abgeleitet. Wird diese Aufnahmemenge über längere Zeit überschritten, können unerwünschte Folgen auftreten.
In einigen klinischen Berichten wurden gesundheitliche Beeinträchtigungen beim Menschen
nach der Aufnahme von Mononatriumglutamat (MSG) beschrieben. Bei empfindlichen Menschen können schon ab einer Aufnahme von 42,9 mg/kg KG und Tag einzelne oder mehrere
Symptome des sogenannten MSG-Symptomkomplexes auftreten, zu dem unter anderem ein
brennendes Gefühl im Nacken, Brustschmerzen, Übelkeit, Herzklopfen und Schwäche gezählt
werden. Eine höhere Aufnahmemenge wurde mit Kopfschmerzen (> 85,8 mg/kg KG und Tag),
Insulinanstieg (> 143 mg/kg KG und Tag) und erhöhtem Blutdruck (> 150 mg/kg KG und Tag)
in Verbindung gebracht.
Laut EFSA-Expositionsschätzungen können bei einem mittleren Verzehr von Lebensmitteln,
die natürlicherweise vorkommende und zugesetzte Glutaminsäure und Glutamate als Zusatzstoff enthalten, alle Altersgruppen ausser Personen ab 65 Jahren den ADI-Wert überschreiten.
Bei hohen Verzehrmengen können Menschen aller Altersgruppen den ADI-Wert überschreiten. Kleinkinder und Kinder können bereits bei mittlerer Verzehrmenge Aufnahmen erreichen,
die mit dem MSG-Symptomkomplex in Verbindung gebracht werden.
Zu beachten ist auch, dass Glutaminsäure als Bestandteil von Proteinen sowie in freier Form
auch natürlicherweise in Lebensmitteln vorkommt. Vergleichsweise hohe Gehalte (zum Teil
mehr als 10 g pro kg) wurden beispielsweise für verschiedene Käsesorten berichtet.
Das BfR hatte in seiner Stellungnahme vom 16. Juli 2003 von einem Einsatz von Glutamat als
Kochsalzersatz abgeraten. Unter Berücksichtigung des EFSA-Gutachtens und der darin beschriebenen Expositionsschätzung gilt diese Empfehlung auch weiterhin. Gleichwohl ist eine
Verwendung von Glutaminsäure und Glutamaten (E 620–E 625) in Kochsalzersatz gemäss
Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zulässig.
Hier gilt das „quantum satis“-Prinzip, wonach die
Stoffe „nur in der Menge zu verwenden (sind), die erforderlich ist, um die gewünschte Wirkung
zu erzielen und unter der Voraussetzung, dass die Verbraucher nicht irregeführt werden“
Ob diese und weitere Regelungen zu Glutaminsäure und Glutamaten (E 620–E 625) vor dem
Hintergrund der EFSA-Bewertung und den vorgelegten Daten aus der Wirtschaft aufrechterhalten werden können, wird auf EU-Ebene von den dafür zuständigen Risikomanagern (Europäische Kommission und Mitgliedstaaten) derzeit überprüft. (Bundesinstitut für Risikobewertung BfR)
(gb) |