Im Handel finden sich viele pflanzenbasierte
Fleischersatzprodukte, die etwa als vegane «Wurst» oder
«Schnitzel» vertrieben werden, d.h. unter Bezeichnungen, die für Fleischwaren
üblich sind. Das kann ein Mitgliedstaat
laut EuGH nicht ohne weiteres verbieten. Er kann aber
einen anderen Weg gehen.
Die französische Regierung verbot per Dekret
solche für Fleischwaren übliche Bezeichnungen für
Produkte mit pflanzlichen Eiweissen. Dabei greift das
Verbot auch dann, wenn dem Begriff ein klarstellender
Zusatz beigefügt ist, etwa «pflanzlich» oder «aus Soja».
Mehrere Verbände und das Fleischersatzprodukte
herstellende Unternehmen Beyond Meat monierten das
Dekret als unionsrechtswidrig und klagten auf
Nichtigerklärung beim französischen Staatsrat. Weil er
ebenfalls Zweifel an der Vereinbarkeit mit der Lebensmittelinformations-Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 hatte, schaltete der Staatsrat den europäischen Gerichtshof EuGH ein.
Dieser hat nun entschieden, dass ein Mitgliedstaat es
nicht allgemein verbieten kann, für Fleischprodukte
übliche Begriffe für pflanzenbasierte Produkte zu
verwenden, wenn er keine «rechtlich vorgeschriebene
Bezeichnung» eingeführt hat (Urteil vom 04.10.2024 - C 438/23).
Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1169/2011 sieht vor, dass ein Lebensmittel mit seiner «rechtlich
vorgeschriebenen Bezeichnung» benannt werden muss.
Fehlt eine solche aber, wird das Lebensmittel mit seiner
«verkehrsüblichen Bezeichnung» oder, falls es auch die
nicht gibt, mit einer «beschreibenden Bezeichnung»
benannt. (ZHAW Fachgruppe QM und Lebensmittelrecht Newsletter Nr. 248, Oktober 2024)
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